Neuregelung des §14a EnWG

Am 1. Januar 2024 ist die Neuregelung des §14a „Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen“ des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft getreten.
Dieser regelt die Steuerbarkeit bestimmter elektrischer Verbrauchseinrichtungen durch den jeweiligen Netzbetreiber sowie finanzielle Anreize durch reduzierte Netzentgelte für Stromverbraucher.

Ziel

Die Neuregelung soll helfen, das Stromnetz an die steigenden Anforderungen durch die Energiewende und die zunehmende Nutzung elektrischer Verbraucher in Haushalten und Verkehr anzupassen.
Die Maßnahmen sollen helfen, das Netz zu stabilisieren und Überlastungen zu vermeiden.
Sie erlauben den Netzbetreibern, bei drohender Netzüberlastung die Leistung der betroffenen Anlagen vorübergehend zu reduzieren, um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten.
Den Netzbetreibern ermöglichen sie den notwendigen Spielraum für einen gezielten und effizienten Netzausbau und ermöglichen gleichzeitig den massiven Zubau moderner Wärmesysteme und Ladeinfrastruktur für die Energiewende.

Gültigkeit

Die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gilt für Verbrauchseinrichtungen wie

  • Wärmepumpen einschließlich Zusatz- oder Notheizgeräte / Heizstäbe
  • nicht öffentliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallbox)
  • Klimaanlagen die fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher
  • mit einer elektrischen Leistung größer 4,2 kW
  • die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden
  • und an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind.

Der normale Haushaltsstrombedarf bleibt davon unberührt.

Bestandsanlagen

  • mit §14a EnWG Steuerung durch den Netzbetreiber (außer Nachtspeicherheizungen) müssen bis zum 01.01.2029 auf das Zielmodell umgestellt werden.
  • ohne Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen.

Bestimmungen

Netzbetreiber können bei drohender Überlastung des Stromnetzes die Leistung, die diese Geräte aus dem Stromnetz beziehen, vorübergehend reduzieren, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität zwingend erforderlich ist.
Im Gegenzug zur Möglichkeit der Leistungsdrosselung darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Netzüberlastung verzögern oder verweigern.
Zudem profitieren die Endverbraucher von reduzierten Netzentgelten.

Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Netzanschlussleistung von über 11 kW dürfen nur auf minimal 40 % ihrer Leistung reduziert werden.

Steuerungsvarianten

  • Direktsteuerung der steuerbaren Verbrauchseinheit (SteuVE). Drosselung auf 4,2 kW oder Abschaltung des Verbrauchers, wenn eine Regelung der Leistungsaufnahme des Gerätes technisch nicht möglich ist.
  • Einbindung in EMS/LLM einer Erzeugungsanlage und somit lediglich Reduzierung der aus dem Netz bezogenen Leistung.

Varianten der reduzierten Netzentgelte

  • Modul 1 pauschale Reduzierung (nicht unter 0 €/Jahr). Gemeinsame und getrennte Verbrauchsmessung.
  • Modul 2 Reduzierung um 60 %. Getrennte Verbrauchsmessung erforderlich.
  • Modul 3 (ab 1.4.2025 zusätzlich zu Modul 1 buchbar): Zeitvariable Netzentgelte. Gemeinsame und separate Verbrauchsmessung.

Auch Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren.

Änderungen gegenüber der alten Regelung

  • Gilt für Geräte über 4,2 kW statt 3,7 kW
  • Teilnahme verpflichtend statt freiwillig
  • Reduzierung der Netzentgelte statt des Verbrauchspreises als Gegenleistung
  • Alle unter die Regelung fallende Geräte statt nur die mit separatem Zähler

Bedeutung in der Praxis

Die Regelungen des §14a sind von den Elektroinstallateuren bei der Planung und Errichtung elektrischer Anlagen zu berücksichtigen.

Neue elektrotechnische Anlagen müssen mit einer Regelungstechnik ausgestattet werden, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, bei Bedarf die Leistung zu reduzieren,
Dazu müssen unter Umständen zusätzlich die für die Steuerung notwendigen technischen Einrichtungen installiert bzw. in den Elektroverteilern Einbauraum vorgesehen und Anschlüsse vorbereitet werden.

Die Endverbraucher profitieren von reduzierten Netzentgelten.

Die Drosselung regelbarer elektrischer Verbraucher durch den Netzbetreiber erfolgt ausschließlich in kritischen Situationen, z.B. bei drohender Netzüberlastung durch hohe gleichzeitige Nutzung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in einem bestimmten Gebiet.
Ist die Leistungsaufnahme der zu steuernden elektrischen Verbraucher technisch regelbar, beschränkt sich der Eingriff auf eine Leistungsreduzierung und die Geräte werden nicht vollständig abgeschaltet.
Bei Einbindung in ein Energiemanagementsystem kann auch selbst erzeugte Energie, z.B. aus einer Photovoltaikanlage, bei einer notwendigen Drosselung berücksichtigt werden.


Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__14a.html

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